Prüfungen Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraft- oder Personenverkehr

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz/BKrFQG) und der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) wurde in Deutschland die EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 umgesetzt. Von den Regelungen zur Grundqualifikation waren zunächst Omnibusfahrer/innen betroffen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9. September 2008 erworben haben. Ab dem 10. September 2009 erstreckt sich die Regelung nun auch auf die Lkw-Fahrer. Für den Erwerb der Grundqualifikation nach BKrFQG gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

 

  • „Prüfung beschleunigte Grundqualifikation”, die aus 140 Stunden Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte und nur einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer besteht.

 

 

oder der

 

 

  • „Prüfung Grundqualifikation”, die sehr umfangreich ist und aus einem schriftlichen Teil von vier Stunden und einem praktischen Teil von bis zu dreieinhalb Stunden besteht, in diesem komplexe Verkehrsituationen bewältigt werden müssen.                                                   

 

  •  Für diese „Prüfung Grundqualifikation” ist keine Teilnahme an einer Schulung vorgeschrieben; erforderlich ist aber der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis und bereits Praktische Kenntnisse.

 

Für die Durchführung der Prüfungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Es gilt das Wohnortprinzip, d.h. die Prüfung ist vor der IHK abzulegen, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Um ein einheitliches Prüfungsverfahren zu gewährleisten, haben die IHKs bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen erarbeitet.

Gleichzeitig ist die Behörde die die Führerscheinangelegenheiten regelt, die zuständige Stelle.

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